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ZPO § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil

ZPO § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil

[ Auszug: Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, d ... ]